Aufgrund des Beschlusses des BFH vom 6.8.2019 VIII R 12/16 ergibt sich hier – soweit die nachfolgenden Gestaltungsüberlegungen nicht berücksichtigt werden – ein unerwünschter Zwischengewinn.
Soweit die vorstehende Situation durch den Tod eines Gesellschafters eintritt, gibt es hierzu Gestaltungshinweise durch die Veröffentlichung von Ketteler-Eising, NWB 2021, 2297 und Schmidt/Wacker EStG § 16 RZ 661 ff ...
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