Im Erbschaftsteuergesetz ist zwar in § 5 Abs. 2 ErbStG geregelt, dass der Zugewinnausgleich nicht der Erbschaft- oder Schenkungsteuer unterliegt. Vorsicht vor einer Steuerfalle ist jedoch geboten, wenn auf den zustehenden Zugewinnausgleich verzichtet wird.
Mit Urteil des FG Hessen vom 15.12.2016 (Az: 1 K 199/15) hat das erstinstanzliche Gericht jedoch entschieden, dass der Verzicht eines Ehegatten auf einen höheren Zugewinnausgl ...
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