Mit dem heutigen Tage wurde auf der Webseite des Bundesamtes für Justiz unter der Rubrik Ordnungsgeld/Vollstreckung veröffentlicht, dass gegen Unternehmen, die ihren Jahresabschluss mit Bilanzstichtag 31. Dezember 2022 vor dem 2. April 2024 offenlegen, kein Ordnungsgeldverfahren einleitet wird.
Damit erhalten Unternehmen 3 Monate länger Zeit, den Jahresabschluss mit Stichtag 31.12.2022 im Unternehmensregister zu veröffentliche ...
weiterlesenVeröffentlicht am: 22.12.2023 14:49:14
Verfasser: Dipl. Kffr. Dr. Corinna Lindow, Steuerberaterin