Zu der vorstehenden Rechtsfrage, die sicherlich auf zahlreiche parallele Fallgestaltungen anwendbar ist, hat das FG Münster eine sehr grundsätzliche Entscheidung getroffen, FG Münster vom 10.10.12017 7 K 3662/14 G.
Demnach handelt es sich bei den beiden vorgenannten Betätigungen durch einen Stpfl. um zwei getrennte Gewerbebetriebe.
Nach Auffassung des FG liegen ungleichartige Betätigungen vor, die einander nicht f&ou ...
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