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Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff GewStG beim Betrieb einer Fotovoltaikanlage

Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat sich in seiner Verfügung vom 15.5.2020 – G 1425 – 50 – St 251 umfassend mit der o.a. Fragestellung befasst.

 

Kernaussage der Weisung ist, dass das Betreiben einer Fotovoltaikanlage regelmäßig schädlich für eine Anwendung der o.a. erweiterten Gewerbesteuerkürzung ist.

 

In diesem Zusammenhang macht die Weisung der Finanzbehörden auch noch weitere Ausführungen z.B. zu ggf. anzunehmenden Betriebsaufspaltung.

 

Im Rahmen unserer Seminarreihe taxnews-aktuell-3-2020 werden wir Sie sehr gerne über den gesamten Inhalt der Weisung informieren.

 

 


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