Das FG Hamburg hat mit seiner sehr grundsätzichen Entscheidung vom 25.2.2021 3 K 139/20 zu den gleich lautenden Erlassen der Finanzbehörden der Länder vom 1.10.2020, BStBl 2020 I, 1032 Stellung genommen.
Das FG hat sich in seinem Urteil der Entscheidung des BFH vom 6.6.2019 IV 30/16, BFH-NV 2019, 994 angeschlossen und keine Abfärbung durch den Bezug von gewerblichen Beteiligungseinkünften bei der Gewerbesteuer angenommen. ...
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