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Ist die Grundsteuer, die der Vermieter auf den Mieter umlegt, nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG hinzuzurechnen?

Die Finanzbehörden gehen in der Praxis mit Hinzurechnungen i.S.d § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG zum Leidwesen  der Mandanten „sehr großzügig“ um.

Das FG Köln hat die Finanzbehörden hinsichtlich der o.a. Fragestellung mit seinem Urteil vom 21.2.2019 10 K 2174/17  in die Schranken verwiesen und eine Hinzurechnung abgelehnt.

Die Finanzehörden sind jedoch hartnäckig und haben gegen die Entscheidung Revision beim BFH eingelegt, AZ BFH I R 22/19.

In einchlägigen Fallgestaltungen sollten Sie die Streitfälle jedoch offen halten.


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