Das FG Münster hat sich in seinem Urteil vom 27.2.2020, 3 K 3593/16 F mit dieser Frage intensiv auseinandergesetzt.
Nach seinem Urteil ist eine Stiftung & Co. KG, bei der die Stiftung ausschließlich als persönlich haftende und geschäftsführungsbefugte Komplementärin fungiert, keine gewerblich geprägte Personengesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Dies hatte zur Folge, dass die Kommanditanteile ke ...
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