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BFH bestätigt Abziehbarkeit vergeblicher Rechtsverfolgungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuererklärung

(BFH v. 6.11.2019, II R 29/16, Vorinstanz: FG Baden-Württemberg v. 25.03.2015 – 11 K 448/11)

Der BFH hatte kürzlich folgendes zu entscheiden: Sind Kosten eines Zivilprozesses, in dem ein Erbe vermeintlich zum Nachlass gehörende Ansprüche des Erblassers geltend macht, als Nachlasskosten gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG abzugsfähig?

Im Urteilsfall machten zwei Miterben zivilrechtlich im Klagewege die Herausgabe einer zuvor vom Erblasser verschenkten Porzellansammlung mit der Begründung geltend, der Erblasser sei seinerzeit nicht geschäftsfähig gewesen. Es fielen Prozesskosten und Rechtsanwaltsgebühren an. Die Klage blieb erfolglos. Die Klägerin war die Alleinerbin eines der Miterben und machte die vergeblichen Rechtsverfolgungskosten in ihrer Erbschaftsteuererklärung mindernd geltend, was das Finanzamt ablehnte.

Entscheidung des BFH: Die Kosten des Zivilprozesses sind als Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG abzugsfähig; einem Abzug stehe auch § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG nicht entgegen. Der Begriff der Nachlassverbindlichkeiten sei weit auszulegen. Vorliegend dienten die Kosten dazu, den Umfang des Nachlasses zu klären und stünden damit in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen. Hinsichtlich des engen zeitlichen Zusammenhangs wurde die Sache an das Finanzgericht zurück verweisen, weshalb die Sache nicht spruchreif ist.

Beachten Sie: Vorliegend ging es um einen steuerbefreiten Vermögensgegenstand und die Frage, ob die Aufwendungen wegen § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG nicht abziehbar seien. Laut BFH geht es bei dieser Norm aber nur um vom Erblasser begründete Schulden und Lasten. Auf Nachlassregelungskosten i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG sei die Abzugsbeschränkung jedoch nicht anwendbar.

Damit sind neben den Kosten für die tatsächliche und rechtliche Feststellung des Nachlasses und alle Kosten für die Inbesitznahme der Erbschaft nun auch Kosten für die gerichtliche Geltendmachung beispielsweise von der Rückgabe von Vermögen als Nachlassregelungskosten anerkannt. Nachlassregelungskosten sind laut Gericht Aufwendungen, die der Erwerber des Nachlasses nach dem Erwerb zur Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses erbringt. Es handele sich dabei begrifflich nicht um vom Erblasser herrührende Schulden.

Hinweis: Der BFH traf im Urteil auch die Entscheidung, dass Prozesskosten im Zusammenhang mit einem Rechtstreit über die Räumung einer im Erbe befindlichen später von den Erben veräußerten Mietimmobilie nicht als Nachlassregelungskosten abziehbar seien. Damit sind nicht grundsätzlich alle Prozesskosten im Zusammenhang mit dem Erbe abzugsfähig. Es scheiden demnach solche Rechtsverfolgungskosten aus, die mit der Nachlassverwaltung und Nachlassverwertung zusammen hängen.


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