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Höchstrichterliches Urteil zum Entstehen von jungem Verwaltungsvermögen durch Aktivtausch

Begründet der bloße Aktivtausch, d.h. die Umschichtung von anderweitiger Liquidität des Betriebes in Wertpapiere oder die Umschichtung innerhalb des Wertpapierdepots junges Verwaltungsvermögen?

Zu dieser Fragestellung nach Rechtslage der §§ 13a, b ErbStG vor der Erbschaftsteuerreform zum 30.6.2016 urteilte nun der Erbschaftsteuersenat des BFH am 22.01.2020 in fünf Urteilen (Az. II R 8/18, II R 13/18, II R 18/18, II R 21/18 und II R 41/18). Er wie die Klagen jeweils ab und bestätigte die vorinstanzlichen Urteile.

Laut BFH sei die Definition des jungen Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 2 S. 3 ErbStG a.F. wirtschaftsgutbezogen (und nicht gruppenbezogen) zu verstehen.

Ein Wirtschaftsgut des Verwaltungsvermögens, das sich weniger als 2 Jahre durchgehend im Betriebsvermögen befand ist demnach junges Verwaltungsvermögen und nicht erbschaftsteuerlich begünstigt.

Es komme weder auf die Herkunft des Vermögensgegenstandes noch auf die zu seiner Finanzierung verwendeten Mittel an.

Die Vorschrift sei nicht nur auf Fälle der Einlage von Verwaltungsvermögen beschränkt, sondern auch auf Anschaffungsvorgänge anzuwenden. Zugänge im Wertpapierdepot innerhalb der Zweijahresfrist stellen somit erbschaftsteuerlich nicht begünstigtes junges Verwaltungsvermögen war.

Hinweis zu Verschmelzungsfällen:

Der BFH hat in seinem Urteil II R 41/18 zudem klargestellt, dass Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens, die innerhalb der 2-Jahresfrist durch eine Aufwärtsverschmelzung auf die aufnehmende Gesellschaft übergehen, junges Verwaltungsvermögen sind. Die Tarifbegrenzung des § 19a ErbStG erfasst laut BFH junges Verwaltungsvermögen nicht.

Gestaltungstipp:

Mit Verweis auf Meyering/Müller-Thomczik/Hiltl (DStR 2019, 2332) bieten sich folgende Möglichkeiten der Gestaltung an:

  • innerhalb des Zweijahreszeitraums weitgehender Verzicht auf den Austausch von Aktiva (z.B. Aktienhandel),
  • Investment in Fonds, die nicht in der Rechtsform einer Personen- oder Kapitalgesellschaft geführt werden, oder
  • Verkauf von jungem Verwaltungsvermögen, welches innerhalb der Zweijahresfrist erworben wurde.

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