Mit BFH-Urteil vom 2.12.2020 (Az. II R 17/18) wurde nun höchstrichterlich festgelegt, das Vorfälligkeitsentschädigungen nur dann als Nachlassverbindlichkeit abziehbar sind, wenn die vorzeitige Kündigung des Darlehens eine Maßnahme im unmittelbaren Zusammenhang mit Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder Erlangung des Erwerbs ist (z.B. als Teil einer Auseinandersetzung) darstellt.
Sei die Darlehens ...
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