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BFH zum Begriff „Kinder der Kinder“ nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG und zum Freibetrag für Urenkel

Das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz unterscheidet verschiedene Steuerklassen und gestaffelte Steuerfreibeträge zwischen 20.000 Euro und 500.000 Euro. Je nach Einordnung des Erwerbs kommt es zu einer mehr oder weniger starken steuerlichen Entlastung.

Der BFH (Beschluss vom 27.7.2020, Az. II B 39/20, Vorinstanz FG Düsseldorf, Az. 4 V 794/20 A vom 6.5.2020) hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nun anhand der Gesetzessystematik klar hergeleitet, was unter dem Begriff „Kinder der Kinder“ in § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG zu verstehen ist und welchen Freibetrag Urenkel beanspruchen können.

Im Urteilsfall schenkte eine Urgroßmutter den beiden Urenkeln jeweils einen Miteigentumsanteil an einem Mietwohngrundstück, an welchem die Tochter (Großmutter der Urenkel) ein Nießbrauchsrecht auf Lebenszeit hatte. Die Urenkel begehrten einen Freibetrag in Höhe von 200.000 Euro und eine Schenkungsteuer von null Euro, da sie davon ausgingen, dass das Gesetzt mit „Kinder der Kinder“ in § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG auch Urenkel meint. Das Finanzamt gewährte jedoch lediglich 100.000 Euro.

Der BFH wies die Beschwerde als unbegründet zurück und gab dem Finanzamt recht. Urenkeln stünde lediglich der Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zu, wenn Eltern und Großeltern noch nicht verstorben sind. Der Begriff „Kinder“ in § 16 Abs. 1 ErbStG meine ausschließlich Kinder und nicht Kindeskinder und deren Abkömmlinge. Der Begriff „Kinder der Kinder“ bezieht sich folglich ausschließlich auf die Enkel und nicht auf die Urenkel.

Als Begründung führt der BFH aus, dass das ErbStG auf einem typisierten Grundmodell basiere, wonach jede Generation jeweils zwei Kinder hat. Die Verdopplung der Abkömmlinge  hätte die Halbierung bzw. Minderung des Freibetrages zur Folge. Zwar zählen Abkömmlinge gerader Linie unterschiedslos zur Steuerklasse I; allerdings seien die Freibeträge nach der „Entfernung“ der Abkömmlinge gestaffelt. Mit jedem Schritt in der Generationennachfolge sinke der Freibetrag. Im Ergebnis könnten Urenkel nur 100.000 Euro Freibetrag beanspruchen.


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