Eine GmbH, deren Anteile verschenkt wurden, hatte im Zusammenhang mit dem Neubau eines Verwaltungsgebäudes und dem laufenden Geschäftsbetrieb geleisteten Anzahlungen in Höhe von 3,8 Mio. Euro bilanziert.
Strittig war, ob diese geleistete Anzahlungen „andere Forderungen“ darstellen, und damit schädliches Verwaltungsvermögens gem. § 13b ErbStG a.F.
Mit Urteil vom 1.2.2023 (Az. II R 36/20) entschied der BFH, ...
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