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Grundsatzrevision beim BFH zur Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten als Voraussetzung für die Anwendbarkeit für die sog. Lohnsummenregelung

Auf der Basis der Entscheidung des FG Münster vom 26.9.2023 – 3 K 2466/21 F und der eingelegten Revision mit dem AZ BFH II R 34/23 hat der II. Senat des BFH nur die Gelegenheit zu den folgenden Fragen grundsätzlich Stellung zu beziehen:

  1. Die Anzahl der Beschäftigten i.S.d. § 13a (1a) ErbStG ist streng nach Köpfen und nicht nach Stellenanteilen zu ermitteln. Ausgangspunkt ist hierbei die Anzahl der Beschäftigten auf den Lohn- und Gehaltslisten.

  2. Der Geschäftsführer einer KapGes ist, unabhängig von seiner Gesellschafterstellung und seinem Versterben am Stichtag, als Beschäftigter zu zählen.

Auch geringfügig Beschäftigte und Beschäftigte mit anderen Beschäftigungsverhältnissen sind nach Köpfen bei der Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten zu berücksichtigen.


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