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BFH bestätigt einschränkende Auslegung des 90 %-Einstiegstest nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG

Der BFH hat mit Urteil vom 13.09.2023 (II R 49/21) die einschränkende Auslegung des 90%-Einstiegstests gem. § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG bestätigt.

Dem Kläger war keine schenkungsteuerliche Verschonung für die Übertragung seiner GmbH-Beteiligung (Handelsgesellschaft im pharmazeutischen Bereich) gewährt worden, weil die Finanzmittel (vor Verrechnung mit den Schulden) mehr als 90% des Anteilswertes ausmachten.

Das Finanzbericht Münster hatte mit Urteil vom 24.11.2021 (3 K 2174/19 Erb) bereits zugunsten des Klägers entschieden. Es wandte den 90%-Einstiegstest nicht an und gewährte dennoch die Verschonung, da die Kapitalgesellschaft ihrem Hauptzweck nach einer Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG diente. Nach Ansicht des FG läge bei Gesellschaften mit dem Hauptzweck im Sinne des § 13 Abs. 1, des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG keine Missbrauchsgefahr vor.

Im Revisionsverfahren bestätigte der BFH die einschränkende Auslegung der Norm bei entsprechendem Hauptzweck:

Rz. 16 „§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG ist dahingehend auszulegen, dass bei Handelsunternehmen, deren begünstigungsfähiges Vermögen aus Finanzmitteln im Sinne des § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG besteht und deren Hauptzweck einer Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 EStG dient, für den dort verankerten 90 %-Einstiegstest die betrieblich veranlassten Schulden von den Finanzmitteln in Abzug zu bringen sind. Dies ist aus systematischen und verfassungsrechtlichen Gründen geboten und widerspricht auch nicht dem Anliegen/Ziel des Gesetzgebers, durch den 90 %-Einstiegstest den Missbrauch der Begünstigung von Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG zu verhindern.“

Rz. 37 „Nach diesen Grundsätzen hat das FG im Ergebnis zutreffend entschieden, dass im vorliegenden Fall der 90 %-Einstiegstest nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG der Gewährung der steuerrechtlichen Begünstigungen nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG für den Erwerb der GmbH-Anteile nicht entgegensteht.“

 

 

 


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