Nicht abziehbare Schuldzinsen i.S.d. § 4 (4a) EStG sind nur dann hinzuzurechnen, wenn Überentnahmen vorliegen.
Das ist nur dann der Fall, wenn das Eigenkapital im Fall des Betriebsvermögensvergleichs nach § 4(1) EStG aufgebraucht ist.
Solange es nicht aufgebraucht ist, greift § 4 (4a) EStG nicht, vgl. FG Rheinland-Pfalz vom 9.8.2018 5 K 1375/16, NZB AZ BFH X B 123/18. Grundlage für die Entscheidung des FG ist die Ent ...
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