Alle Artikel anzeigen

Eine spannende FG-Entscheidung: Die Anwendung von § 4 (4a) EStG wird für die Finanzbehörden immer schwieriger

Nicht abziehbare Schuldzinsen i.S.d. § 4 (4a) EStG sind nur dann hinzuzurechnen, wenn Überentnahmen vorliegen.

Das ist nur dann der Fall, wenn das Eigenkapital im Fall des Betriebsvermögensvergleichs nach § 4(1) EStG aufgebraucht ist.

Solange es nicht aufgebraucht ist, greift § 4 (4a) EStG nicht, vgl. FG Rheinland-Pfalz vom 9.8.2018 5 K 1375/16, NZB AZ BFH X B 123/18. Grundlage für die Entscheidung des FG ist die Entscheidung des BFH vom 14.32018 X R 17/16.

Das führt dazu, dass die Finanzbehörden die Eigenkapitalentwicklung von 1999 bis zum aktuellen Streitjahr darstellen können müssen.

Hierin liegt eine erhebliche Chance zur Nichtanwendung der Vorschrift des § 4 (4a) EStG. Da es sich bei dieser Vorschrift um eine für den Steuerpflichtigen belastenden Norm handelt, haben die Finanzämter die Beweislast.


Ihnen gefällt unser topaktueller taxnews Newsletter?

Empfehlen Sie ihn gerne auch Ihren Kollegen, Mitarbeitern und Freunden!