Der BFH hat mit seiner Grundsatzentscheidung vom 6.11.2014 VI R 1/13, BStBl 2015 II, 481 deutlich gemacht, dass er der wortgenauen Interpretation des Gesetzes nicht folgt.
Danach waren seiner Rechtsauffassung auch Kosten für Schornsteinfegerleistungen, Aufwendungen für Mess- und Überprüfungsarbeiten und auch Reinigungs- und Kehrleistungen als Handwerkerleistungen abzugsfähig.
Das BMF hat nun seinen Widerstand aufgegeben und folgt mit sein ...
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