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BFH-Revision zur Stundung der Erbschaft-/Schenkungsteuer bei Übertragung von privatem Grundbesitz

Nach § 28 Abs. 3 ist die Erbschaft- oder Schenkungsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahre zu stunden, sofern bei Erwerb eines nach § 13d ErbStG begünstigten Grundstücks die Steuer nur durch Veräußerung des Vermögens aufgebracht werden kann.

 

Das FG Münster entscheid hier kürzlich - abweichend zu der Verwaltungsauffassung -zugunsten der Klägerin (Urteil vom 11.3.2021, Az. 3 K 3054/19 AO).  

 

Im Fall hatte eine Tante ihrer Nichte ein vermietetes Mietwohngrundstück unter Vorbehalt des lebenslangen Nießbrauchs geschenkt. Für die festgesetzte Schenkungsteuer in Höhe von 7.000 Euro wurde eine Stundung/Ratenzahlung über 10 Jahre nach § 28 Abs. 3 ErbStG beantragt, weil aus dem Grundstück (infolge des Nießbrauchs) keine Einnahmen erzielt wurden, die Erwerberin selbst kein eigenes Vermögen hatte und wegen weiterer Kreditbelastungen keine weitere Bankfinanzierung möglich war. Das Finanzamt lehnte ab.

 

Das FG Münster traf folgende wichtige Feststellungen und sprach der Erwerberin die Stundung vollumfänglich zu:

  • Da die Klägerin nachweislich bei ihrer Bank keinen Kredit zu marktüblichen Bedingungen erhielt, war sie stundungsbedürftig. Grundsätzlich gelte zwar der Vorrang der Fremdmittelfinanzierung. Dies beziehe sich allerdings nur auf die Kreditaufnahme am Kapitalmarkt. Ein Erwerber müsse zur Begleichung der Steuer keine Kredite jenseits des Kapitalmarktes (z.B. innerhalb der Familie oder des Freundeskreises) aufnehmen. Damit widerspricht das Gericht der bisherigen Verwaltungsauffassung in R E 28 Abs. 7 Satz 2 f. ErbStR).
  • Einer Stundung nach 28 Abs. 3 ErbStG stünde zudem nicht entgegen, dass die Erwerberin durch Annahme einer Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt keine Erträge aus dem geschenkten Mietobjekt erzielt.
  • Auch sei für die Frage der Stundung nicht entscheidend, ob der Schenker möglicherweise als Gesamtschuldner für die Begleichung der Schenkungsteuer in Anspruch genommen werden könne. Auch damit widerspricht das Finanzgericht der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. R E 28 Abs. 7 Satz 4. ErbStR).

 

Gegen das Urteil hat die Finanzverwaltung Revision unter Az. BFH II R 7/21 eingelegt. Ob die Ansicht des FG Münster höchstrichterlich bestätigt wird, bleibt abzuwarten. In ähnlich gelagerten Fällen sollte vorsorglich Ruhe des Verfahrens beantragt werden.


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