Die Finanzämter lehnen häufig den Abzug von Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung ab, wenn im Vorfeld eine Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erfolgt ist.
Die Finanzbehörden lehnen den Abzug mit der Begründung ab, dass nur solche Kosten zu berücksichtigen seien, die nicht durch den Nachlass gedeckt seien.
Aber an dieser Stelle setzt eine rkr. Entscheidung des FG Hamburg vom 11.10.1985 V 96/82, EFG 198 ...
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