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BFH zur Abzugsfähigkeit von Umzugskosten: Ist die 1-Stunden-Regelung eine starre Grenze?

Der VI. Senat des BFH hat mit Urteil vom 7.5.2015 - VI R 73/13 seine Rechtsprechung zur o.a. Fragestellung präzisiert. Umzugskosten sind dem Grunde nach als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Umzug die Folge eines Arbeitsplatzwechsel ist oder die tägliche Fahrtzeit zur Arbeitsstätte sich um mindestens eine Stunde verringert. Im Urteilsfall verkürzte sich die Fahrtzeit um etwa eine Stunde. Somit wären die Umzugskosten nach bisheriger Rechtsprechung als Werbungskosten abzugsfähig gewesen. Der VI. Senat des BFH relativiert jedoch nun diese starre Grenze. Im Urteilsfall suchte der Arbeitnehmer seine Arbeitsstätte jedoch vergleichsweise selten auf. Aus diesem Grunde berücksichtigte der VI. Senat die starre Grenze nicht. Nach seiner Beurteilung ist die 1-Stunden-Grenze nur für den Regelfall gedacht, in dem der Steuerpflichtige seinen Arbeitsplatz täglich aufsucht. Im gegebenen Sachverhalt hätte der Steuerpflichtige andere Gründe dafür vortragen müssen, dass der Umzug beruflich veranlasst gewesen ist.

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