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Achtung bei Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer

Nach der Rechtsprechung des BFH und den bestehenden Verwaltungsauffassung sind Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer vGA zu werten, wenn sie innerhalb der verbleibenden Dienstzeit nicht mehr erdient werden können. Der BFH hat bestätigt, dass dies auch für Erhöhungen von Pensionszusagen gilt und mit Urt. I R 17/14 v. 20.5.2015 Fälle einbezogen, in denen die Höhe der Pension vom Endgehalt im Pensionszeitpunkt abhängig ist und es sich um über die üblichen Anpassungen an das allgemeine Gehalts- und Preisniveau hinausgehende abrupte Vergütungssprünge innerhalb des Zehnjahreszeitraums handelt. Dabei ist für die Ermittlung des Erdienungszeitraums auf den in der Pensionszusage vereinbarten frühestmöglichen Zeitpunkt des Pensionsbezugs abzustellen. Im Streitfall ist die Vergütung eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers von 424.000 DM auf 600.000 DM zu einem Zeitpunkt angehoben worden, als er bereits über 57 Jahre alt war. Sein Pensionsanspruch war grundsätzlich auf das 65. Lebensjahr abgestellt, jedoch konnte er bereits im Alter von 60 Jahren Pensionsansprüche geltend machen. Der BFH sah bei dieser Konstellation in der mittelbaren Pensionsanhebung durch die Gehaltserhöhung eine mit einer Erstzusage vergleichbare Pensionsanhebung. Das Ergebnis seiner Überprüfung warf folglich die Annahme einer vGA.

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