Das FG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 21.4.2021 1 K 1443/18 entschieden, dass die o.a. Fragestellung negativ zu beanworten ist.
Das FG hat jedoch erkannt, dass diese Rechtsfrage bisher höchtsrichterlich noch nicht entschieden worden ist und hat aus diesem Grunde die Revision zugelassen.
Unverständlicherweise haben die Kläger die Revision jedoch nicht eingelegt.
Festzuhalten ist jedoch, dass der Vorsitzende ...
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