Das HBeglG 2004 – mit zahlreichen Änderungen, u.a. die Erhöhung des halben Steuersatzes von 50 auf 56 v.H. – ist formell in verfassungswidriger Form zustande gekommen. Diese Fragestellung ist rechtlich abgeklärt.
Fraglich ist jedoch nunmehr, ob jede einzelne Rechtsnorm auf ihre Wirksamkeit überprüft werden muss. Dieser Auffassung ist der VII. Senat des BFH, vgl. Vorlagebeschluss vom 15.2.2011 VII R 44/09, BFH/NV 2011, 1114.
Haben Sie s ...
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