Übernimmt z.B. eine Spedition die Bußgelder, die gegen bei ihm angestellte Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt worden sind, handelt es sich dabei um Arbeitslohn, BFH vom 14.11.2013 - VI R 36/12.
Der BFH hat diesen Fall in der Vergangenheit anders beurteilt. Demnach war die Übernahme der Bußgelder dem eigenbetrieblichen Interesse zugeordnet worden. Es entstand daher kein Arbeitslohn beim Arbeitnehmer.
Nach der n ...
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