Wenn der Prüfer in einer Außenprüfung beanstandet, dass Belege und Aufzeichnungen nicht elektronisch aufbewahrt worden sind, stellt sich die Frage, ob trotz vorhandener Papierbelege eine Schätzung nach § 162 AO zulässig ist.
Wie sich die Beantwortung der vorstehenden Fragestellung in einem größeren Kontext darstellt, kann der Veröffentlichung von Beyer, NWB 2025, 1702 entnommen werden.
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