Der 9. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 21. Juli 2016 - 9 K 3457/15 E, F entgegen der Verwaltungsanweisung entschieden, dass eine durch die Restschuldbefreiung entstehende Gewinnerhöhung nicht im Jahr der Erteilung der Restschuldbefreiung zu berücksichtigen ist, sondern steuerlich auf das Jahr der Betriebsaufgabe zurückwirkt.
Der Kläger erzielte gewerbliche Einkünfte, aus denen erheblich ...
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