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Zwei Revisionen zur Abziehbarkeit von Kosten eines Hausnotrufsystems als haushaltsnahe Dienstleistung

Zu der Frage, ob die Kosten für ein Hausnotrufsystems in der Privatwohnung als abziehbare Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen gem. § 35 a Abs. 2 S. 1 EStG qualifizieren, sind aktuell zwei Verfahren vor dem BFH anhängig.

 

Das erste anhängige Verfahren (BFH, Az. VI R 14/21) hatte das FG Baden-Württemberg mit Urteil vom 11.6.2021 (Az. 5 K 2380/19) zugunsten der Klägerin entschieden. Die allein und nicht in einer Einrichtung für betreutes Wohnen lebende Dame hatte ein solches System in ihrem Haushalt. Die Finanzverwaltung lehnte die Berücksichtigung mit Bezug auf das BMF-Schreiben vom 9.11.2016, Rz. 11) ab. Demnach seien nur Notrufsysteme im Rahmen des betreuten Wohnens in einer Seniorenresidenz berücksichtigungsfähig. Das Finanzgericht erteilte dieser Ansicht eine Absage. Hiergegen ist nun die Finanzverwaltung in Revision gegangen.

 

Das zweite anhängige Verfahren (BFH, Az. VI R 7/21) war vor dem Sächsischen FG mit Urteil vom 14.10.2020 (Az. 2 K 323/20) ebenfalls zugunsten der Klägerin ausgegangen. Auch hier waren die Kosten der allein lebenden Dame für ein Hausnotrufsystem anerkannt worden, obwohl sich die Notrufzentrale nicht in räumlicher Nähe zu ihrer Wohnung befand. Die Revision der Finanzverwaltung wurde nach einer Nichtzulassungsbeschwerde vom BFH zugelassen.  

 

Bis zu den grundsätzlichen Entscheidungen des BFH zu dieser Frage sollten vergleichbare Fälle offen gehalten werden.

 

Hintergrund: Der BFH hatte mit Urteil vom 3.9.2015 (Az. IV R 18/14) die Abziehbarkeit für ein mit der Betreuungspauschale im Rahmen des betreuten Wohnens abgegoltenen Notrufsystems bejaht. Dieses Urteil hat die Finanzverwaltung anerkannt, beruft sich nun jedoch darauf, dass nur Notrufsysteme innerhalb des betreuten Wohnens in Abzug gebracht werden können.

 


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