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Die Zahlung von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch den Arbeitgeber führt nicht zu Arbeitslohn

Das FG Düsseldorf musste in seiner Entscheidung vom 4.11.2016 - 1 K 2470/14 L zur Frage Stellung nehmen, ob die Zahlung von Verwarnungsgeldern durch den Arbeitgeber ggf. zu Arbeitslohn beim Arbeitnehmer führt.

Das FG Düsseldorf ist in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Zahlung von Verwarnungsgeldern wegen Verstößen von Arbeitnehmern gegen Park- und Haltevorschriften durch den Arbeitgeber ggf. durch beachtliche betriebsfunktionale Gründe gerechtfertigt sein kann und ein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse gegeben ist.

Die Finanzbehörden haben gegen die Entscheidung Revision eingelegt, die unter dem AZ VI R 1/17 anhängig ist.

In einschlägigen Sachverhalten sollten Arbeitgeber daher ab sofort vom Lohnsteuerabzug absehen.


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