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Woran erkennt man einen schlafenden Richter, BFH vom 17.2.2011 IV B 108/09 - Wie soll man diese Entscheidung einordnen, mit Humor oder Unverständnis

Das Ergebnis des BFH

 

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg.

Aus ihrem Vorbringen zu der Behauptung, ein ehrenamtlicher Richter habe geschlafen, ergeben sich keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte für einen Verfahrensfehler.

 

Ständige Rechtsprechung des BFH zum „schlafenden Richter“

 

Ein Gericht ist nicht vorschriftsmäßig besetzt - mit der Folge eines Verfahrensfehlers i.S. des § 119 Abs. 1 Nr. 1 FGO -, wenn ein Richter während der mündlichen Verhandlung schläft und deshalb wesentlichen Vorgängen nicht folgt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH - vom 4. August 1967 VI R 198/66, BFHE 89, 183, BStBl III 1967, 558).

 

Woran erkennt man den schlafenden Richter?

 

Dass diese Voraussetzungen vorliegen, kann im Allgemeinen jedoch erst dann angenommen werden, wenn sichere Anzeichen für das Schlafen wie beispielsweise tiefes, hörbares und gleichmäßiges Atmen oder gar Schnarchen oder eindeutige Anzeichen von fehlender Orientierung gerügt werden (BFH-Beschluss vom 16. Juni 2009 X B 202/08, BFH/NV 2009, 1059, unter 1. der Gründe, m.w.N.).

 

Wann schläft ein Richter nicht?

 

Denn ein Richter kann dem Vortrag während der mündlichen Verhandlung auch mit (vorübergehend) geschlossenen Augen und geneigtem Kopf folgen.

 

Wie weist man nach, dass ein Richter schläft?

 

Deshalb muss derjenige, der sich darauf beruft, ein Gericht sei wegen eines in der mündlichen Verhandlung eingeschlafenen Richters nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, konkrete Tatsachen vortragen, welche eine Konzentration des Richters auf wesentliche Vorgänge in der mündlichen Verhandlung ausschließen (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2006  10 B 9/06, Neue Juristische Wochenschrift 2006, 2648, unter 1.a der Gründe).

 

Indizien für das Schlafen eines Richters

 

Derartige sichere Anzeichen ergeben sich aus dem Vorbringen der Kläger nicht.

 

Ihr Vorbringen beschränkt sich im Wesentlichen darauf, der ehrenamtliche Richter habe während der - auf 11:55 Uhr terminierten und ausweislich der Niederschrift um 13:41 Uhr beendeten - mündlichen Verhandlung von 13:00 Uhr bis 13:04 Uhr die Augen bei zur Seite geneigtem Kopf geschlossen gehalten und teilnahmslos gewirkt; er sei dann plötzlich wieder erwacht.

 

Die Begründung des Richters für das Schließen der Augen

 

Der betroffene ehrenamtliche Richter hat dazu in seiner dienstlichen Äußerung erklärt, mit Sicherheit behaupten zu können, nicht geschlafen zu haben, allerdings schließe er manchmal kurz die Augen, wenn er eine Sache überdenke; der Prozessbevollmächtigte habe so viele Argumente gegen den Sachverständigen abgeschossen, dass er einmal gründlich über die Sache habe nachdenken müssen.

 

Was der BFH so glaubt!

 

Diese Darstellung lässt sich mit den von den Klägern angeführten Beobachtungen vereinbaren.

 

Dem entspricht es, dass während der mündlichen Verhandlung weder der Prozessbevollmächtigte der Kläger noch der Vertreter des Finanzamts einen Anlass gesehen haben, den Vorsitzenden auf den (angeblich) schlafenden ehrenamtlichen Richter hinzuweisen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 1059, unter 1. der Gründe; BFH-Urteile in BFHE 89, 183, BStBl III 1967, 558, und vom 5. Dezember 1985 IV R 114/85, BFH/NV 1986, 468, unter I. der Gründe).

 

Was ist der Fehler der Kläger – zu spätes Vorbringen?

 

Die Kläger haben ihre Einwände vielmehr erst zwei Tage nach der mündlichen Verhandlung (und der Urteilsverkündung) im Zusammenhang mit dem Vorschlag zu einer anderweitigen Verständigung im vorliegenden Verfahren wegen des ihrer Auffassung nach zu Unrecht nicht berücksichtigten Freibetrags nach § 14a des Einkommensteuergesetzes (EStG) erhoben.


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