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Wie sind die Corona-Soforthilfen umsatzsteuerlich und ertragsteuerlich zu behandeln?

Die vorstehenden Fragestelllungen sind m.E. bisher noch nicht beleuchtet worden.

Umso begrüßenswerter ist es, dass Kollege Seifert in seiner Veröffentlichung, NWB 2020, 1744 diese Lücke nun schließt.

 Er geht dabei auf die Behandlung bei Umsatzsteuer, der Einkommensteuer und der Körperschaftssteuer ein.

Bemerkenswert sind seine Ausführungen zur zulässigen Verwendung der Soforthilfe zur Deckung von Privataufwendungen. Insoweit gelangt er nicht zur Annahme von Betriebseinnahmen, sondern zur Behandlung als Privateinlage.

Nähere Details entnehmen Sie bitte der o.a. Veröffentlichung.

 

 


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