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Wie erreicht man eine Erstattung von Kapitalertragsteuer bei verspätet vorgelegten Steuerbefreiungstatbeständen, wie z.B. bei einer NV-Bescheinigung

In der Praxis geschieht es häufig, dass Steuerbefreiungstatbestände, wie z.B. die Vorlage einer NV-Bescheinigung, verspätet bei der Bank vorgelegt werden. Für dieses Fallgestaltungen hat der Gesetzgeber mit Wirkung für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2015 zufließen, eine gesetzliche Änderung vorgenommen, § 44b Abs. 5 Satz 3 EStG. Demnach hat die zum Steuerabzug Verpflichtete die nachträglich vorgelegten Unterlagen noch zu berücksichtigen und ggf. eine Erstattung vorzunehmen. Auf diese gesetzliche Änderung hat das BMF mit Schreiben vom 31.8.2015 reagiert und die Einzelheiten der praktischen Umsetzung geregelt. Die Einzelheiten lesen Sie bitte unmittelbar selbst.

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