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Wichtige Ländererlasse zur Entstehung von jungem Verwaltungsvermögen und jungen Finanzmitteln infolge von Umwandlungen veröffentlicht

Nach der BFH-Rechtsprechung vom 22.1.2020 zum Aktivtausch kann bei einer Aufwärtsverschmelzung junges Verwaltungsvermögen entstehen (II R 41/18).

 

Inwiefern die Grundsätze dieses BFH-Urteils auf andere Umwandlungsformen als die Aufwärtsverschmelzung anzuwenden sind, insbesondere im Hinblick auf die seit 1.7.2016 geltende Verbundvermögensbetrachtung, und ob die Grundsätze auch für junge Finanzmittel gelten, war bislang offen.

 

Die nun veröffentlichten gleich lautenden Erlasse vom 13.10.2022 nehmen dazu umfangreich und für jede Umwandlungsart gesondert Stellung.

 

In der Praxis haben diese Grundsätze im Falle von Umwandlungen im Vorfeld einer (vorweggenommenen) Erbfolge erhebliche Bedeutung.

 

·        Beispielsweise führt die Einbringung von Mitunternehmeranteilen in eine Personengesellschaft unter Begründung einer doppel- oder mehrstöckigen Struktur nicht zu jungem Verwaltungsvermögen. Auch junge Finanzmittel können durch diesen Vorgang nicht entstehen.

· Die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft hingegen führt zu jungem Verwaltungsvermögen. Zugeführte Finanzmittel gelten als Einlage und können junge Finanzmittel begründen. Gleiches gilt für die Aufnahme von weiteren Gesellschaftern in eine Personengesellschaft unter Anwendung von § 24 UmwStG, wenn bei der Aufnahme Verwaltungsvermögen und/oder. Finanzmittel zugeführt werden.

Ferner regeln die Erlasse die Folgen von Umwandlungen für die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens:

  • Ist das aufnehmende Unternehmen zuvor keiner Geschäftstätigkeit nachgegangen, kann es dennoch nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren auf Basis der Betriebsergebnisse des bisherigen Betriebs bewertet werden.
  • Ist das aufnehmende Unternehmen zuvor bereits einer Geschäftstätigkeit nachgegangen, sind die Betriebsergebnisse beider Betriebe zu berücksichtigen.

Für weitere Einzelheiten wird auf die inhaltsgleichen Erlasse der Länder verwiesen.

 

 


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