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Wem gehört nach einer Gesellschaftertrennung die Domain einer Gemeinschaftspraxis (Personengesellschaft)?

Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 12.2.2014 – 7 U 159/13, PFB 2014, 200 zu der vorstehenden Frage Stellung genommen. Die konkrete Rechtsfrage Fraglich ist, wem die Domainrechte gehören, die ein Gesellschafter in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer einer Gemeinschaftspraxis auf seinen Namen hat registrieren lassen. Die Domain wurde für die Internetpräsenz der Gemeinschaftspraxis genutzt. Die Gemeinschaftspraxis hat die laufenden Registrierungskosten gezahlt. Die Beurteilung durch das OLG Brandenburg Das OLG hat die Rechte der Gemeinschaftspraxis gestärkt. Im Zeitpunkt der Registrierung habe es sich um gemeinschaftsbezogenes Geschäft gehandelt, schon allein weil die Antragsgegnerin damals eine ärztliche Tätigkeit außerhalb der Gesellschaft auf eigene Rechnung gar nicht hätte durchführen dürfen. Die Antragsgegnerin habe durch ihre Handlungsweise eine Rechtsposition erlangt, die an die GbR herauszugeben habe. Der Praxishinweis Um Streitigkeiten zu verhindern, sollte das Thema Domaininhaberschaft bereits im Gesellschaftsvertrag geregelt werden, noch bevor die Anmeldung der Praxishomepage erfolgt. Soweit das nicht mehr möglich ist, ist dringend eine vertragliche Vereinbarung über eine Übertragung der URL zu empfehlen. Es sollten ausdrücklich Vereinbarungen getroffen werden, die es einer ausscheidenden Person verbieten die Internetadressen für sich zu beanspruchen.

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