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Wegzugsbesteuerung: Nach der Entscheidung des BFH besteht weiterhin der gleiche Gestaltungszwang

1. Die Entscheidung des BFH Die sog. Wegzugsteuer des § 6 AStG ist - nach dem Urteil des BFH vom 25. August 2009 I R 88, 89/07 - rechtmäßig. . Mit der Wegzugsteuer gemäß § 6 AStG nimmt der deutsche Fiskus bei solchen Personen, die mindestens zehn Jahre in Deutschland gewohnt haben und dann ins Ausland verziehen, Zugriff auf bis zum Wegzugszeitpunkt entstandene Wertsteigerungen von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Die Steuer entsteht auch dann, wenn sich die Wertsteigerungen noch nicht - wie bei Inlandssachverhalten für eine Besteuerung erforderlich - z.B. durch einen Verkauf der Anteile tatsächlich "realisiert" haben. Um einen Verstoß gegen EU-Recht zu vermeiden, hat der Gesetzgeber § 6 AStG im Dezember 2006 mit Wirkung auch für die Vergangenheit neu gestaltet. Nach der Neuregelung wird die Steuer bei Wegzug in einen Mitgliedstaat der EU oder des EWR zwar festgesetzt, jedoch zunächst zinsfrei gestundet und muss erst dann gezahlt werden, wenn es tatsächlich zu einer Realisierung der Wertsteigerung kommt. Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige nach dem Wegzug in einen Mitgliedstaat von dort aus weiter in einen sog. Drittstaat außerhalb der EU oder des EWR verzieht. Der BFH hat mit seinem Urteil vom 25. August 2009 bekräftigt, dass die Neuregelung, auch soweit sie zurückwirkt, weder gegen das EU-Recht noch gegen das Grundgesetz verstößt und auch mit den von Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen vereinbar ist. Es besteht kein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand eines Verstoßes gegen das EU-Recht. Die Entscheidung des BFH kann dazu führen, dass die betreffenden Wertsteigerungen doppelt zu versteuern sind, nämlich einmal nach Maßgabe der Wegzugsteuer in Deutschland und ein weiteres Mal nach Maßgabe des ausländischen Steuerrechts im Zuzugstaat. Überdies bleibt trotz dieser Grundsatzentscheidung nach wie vor offen, ob die innerhalb der EU und des EWR geschaffenen Verschonungsregeln in allen Detailfragen gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen genügen. 2. Gestaltungszwang Die Wirkung des § 6 AStG greift nur dann, wenn die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft im Privatvermögen gehalten wird. Aus diesem Grunde bieten sich Gestaltungswege an, bei denen die Beteiligung in das Betriebsvermögen übertragen wird. Hier sind weiterhin die bekannten Gestaltungswege - z.B. über eine GmbH & Co. KG - zu beschreiben.

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