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Vorsicht Steuerfalle! Ehescheidung teurer als erwartet!

Scheidung tut weh - oft nicht nur emotional, sondern auch finanziell. Kommt das bisherige Familienheim infolge der Scheidung "unter den Hammer", dann möchte auch das Finanzamt mitverdienen. Konkret kann sich durch den Verkauf des Hauses oder dem Miteigentumsanteil ein privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG ergeben. So war es auch im Streitfall vor dem BFH (Urteil vom 14.02.2023 - IX R 11/21).

 

Der Kläger erwarb zunächst 2008 gemeinsam mit seiner Ehefrau ein Einfamilienhaus. Nachdem die Ehe kriselte, zog er 2015 aus. Das Haus bewohnten dann seine Ehefrau und das gemeinsame Kind. Anschließend wurde die Ehe geschieden und der Kläger veräußerte 2017 im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung im Scheidungsverfahren seinen hälftigen Miteigentumsanteil an seine geschiedene Ehefrau. Den dabei realisierten Gewinn versteuerte das Finanzamt nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG - zu Recht, so der BFH.

 

Hinweis: Im Bereich des § 23 EStG gibt es noch unzählige weitere praxisrelevante Steuerfallen. Damit Sie diese frühzeitig erkennen und richtig damit umgehen, bereitet der Verfasser des Newsletters  Sie in einem Webinar am 28.04.2023 auf diese Fälle vor.


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