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Vereine können offensichtlich aufatmen: Die erforderlichen Satzungsänderungen werden wohl bis Ende 2014 möglich sein

Das Problem Die beabsichtigte Änderung des Zivilrechts durch den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts dürfte eine Vielzahl von Vereinen zur Änderung ihrer Satzung zwingen. Die Mitglieder von Vereinsvorständen sind danach künftig ausdrücklich unentgeltlich tätig (§ 27 Abs. 3 BGB-E). Erhalten Vorstandsmitglieder neben dem Ersatz für tatsächlich entstandenen Aufwand auch Vergütungen für ihre Tätigkeit, ist die Gewährung solcher Leistungen in der Satzung vorzusehen. Der Gesetzgeber bewegt sich Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung sah nur eine sechsmonatige Übergangsfrist nach Verkündung des Gesetzes vor. Der Finanzausschuss hat mit seiner Beschlussempfehlung vom 17.1.2013 (BT-Drs.: 17/12123) die geäußerte Kritik aufgegriffen. Das nunmehr geplante Inkrafttreten der Änderung am 1.1.2015 räumt den Vereinen ausreichend Zeit ein, ihre Satzungen zu prüfen und an die zukünftigen Erfordernisse anzupassen. Aber Achtung, noch ist das Gesetz nicht abschließend beschlossen! Ob es bei dieser Erleichterung für Vereine bleibt, ist allerdings abzuwarten. Über die derzeitige Beschlussempfehlung entscheidet der Bundestag am 1.2.2013. Mit der Zustimmung des Bundesrats ist frühestens in seiner Sitzung am 1.3.2013 zu rechnen.

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