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Unzulässige Werbung durch Kliniken: Kostenlose Fahrten zu einer Augenklinik

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.02.2015 - I R 213/13 eine bedeutsame Grundsatzentscheidung im Rahmen von medizinischen Leistungen getroffen. Im Hinblick auf die gestiegene Konkurrenzsituation im Gesundheitswesen, bieten Kliniken heute teilweise einen kostenlosen Fahrdienst zu Kliniken an. Der BFH sieht hierin - wenn nicht ausschließlich medizinische Gründe für das Angebot vorliegen - eine verbotene Werbung, die dem in § 7 Abs. 1 Satz 1 Heilmittelwerbegesetz geregelten generellen Verbot von Werbegaben unterfällt. Es bestehe die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Verbrauchers, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich Patienten nicht im Hinblick auf die Qualität der medizinischen Leistung, sondern wegen des Fahrdienstes für eine Behandlung entscheiden. Die Entscheidung des BGH wird im Bereich der medizinischen Versorgung von Kliniken, die häufig mit derartigen Nebenleistungen werben, eine erhebliche Bedeutung haben.

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