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Unterschiedliche Rechtsauffassungen innerhalb der Finanzbehörden: Pensionszusagen zugunsten von Gesellschafter-Geschäftsführern: Verzicht auf den sog. Future-Service

In den Fällen der Auflösung oder Teilauflösung einer Pensionsrückstellung zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers besteht in der Praxis die Gefahr, dass die Finanzverwaltung die Grundsätze des Beschlusses des GrS vom 09.06.1997 (BStBl 1998 II S. 307) anwendet. Danach stellt ein gesellschaftsrechtlich veranlasster Verzicht auf die Pensionszusage eine verdeckte Einlage dar, die mit dem werthaltigen Teil im Zeitpunkt des Verzichts zu bewerten ist. Während dieser Vorgang in Höhe der verdeckten Einlage auf der Ebene der Gesellschaft ohne steuerliche Auswirkung bleibt, führt er beim Gesellschafter-Geschäftsführer zu einem steuerlichen Zufluss des werthaltigen Teils der erdienten Anwartschaft in Form von Arbeitslohn. Sollte die Pensionszusage rückgedeckt sein, ist in der Regel von einer Wert- oder Teilwerthaltigkeit auszugehen. In der Praxis wurden in den letzten Jahren insbesondere bei Verlustgesellschaften bestehende Pensionszusagen „eingefroren“. Konkret bedeutet dies, dass der Pensionsberechtigte auf seine künftigen, noch nicht erdienten Pensionsansprüche verzichtet (sog. Future-Service). In der Literatur herrschte Einigkeit darüber, dass ein solcher Verzicht schon dem Grunde nach keine verdeckte Einlage darstellt, weil ja auf künftige noch nicht erdiente Ansprüche verzichtet wird und es sich somit nicht um einen einlagefähigen Vermögensvorteil handelt. Damit entsteht kein Arbeitslohn. Allerdings führt der Verzicht bilanziell zu einer anteiligen Auflösung der Pensionsrückstellungen in der Steuer- und Handelsbilanz. Insoweit entsteht ein Ertrag, der auf Ebene der Gesellschaft steuerpflichtig ist, aber mit bestehenden Verlustvorträgen verrechnet werden könnte. Nachdem der FinMin NRW mit Erlass vom 17.12.2009 entgegen der herrschenden Meinung auch in diesen Fällen eine verdeckte Einlage sieht, ist in der Gestaltungsberatung erhebliche Unsicherheit entstanden. Im Rahmen der Veranstaltung Aktuell 4-2011 haben wir eine Anweisung der OFD Niedersachsen vom 15.06.2011 vorgestellt, in der klar gestellt wird, dass die verdeckte Einlage grundsätzlich mit 0 € zu bewerten sei. Mit diesem Ergebnis könnte die Praxis gut leben, weil dann auch der Arbeitslohn 0 € betragen würde. Die OFD Niedersachsen hat sich dabei auf das Ergebnis einer Abstimmung auf Bundesebene berufen. Nunmehr hat aber das FinMin NRW auf eine Anfrage der Steuerberaterkammer Westfalen/Lippe mit Schreiben vom 23.02.2012 geantwortet, dass von einer abschließenden Abstimmung auf Bundesebene nicht die Rede sein könne. Vielmehr sei ein BMF-Schreiben zu dieser Frage in Vorbereitung. Solange dieses nicht vorliegt, sei weiterhin nach den Grundsätzen des Erlasses vom 17.12.2009 zu verfahren. Verbindliche Auskünfte werden bis zum Ergehen des Schreibens ebenfalls nicht erteilt. Wir werden Sie über den Fortgang des Verfahrens auf dem Laufenden halten.

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