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Umsatzsteuerbefreiung für ärztliche Leistungen bei Schönheitsoperationen, Schwangerschaftsabbrüchen und Empfängnisverhütung

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat mit Verfügung vom 8.7.2015 – S 7170 A – 69 – St 16 zur o.a. Problematik grundsätzlich Stellung genommen. 1. Zur Tätigkeit eines ästhetisch-plastischen Chirurgen und bei Schönheitsoperationen Hier zu verweist die OFD auf die grundlegende Entscheidung des BFH vom 4.12.2014. Demnach sind sämtliche Eingriffe, die kosmetischer Natur sind und kein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht, umsatzsteuerpflichtig. Die OFD verweist insbesondere darauf, dass der Arzt die objektive Beweislast dafür trägt, was Hauptziel der Leistung gewesen ist. Der Arzt ist trotz der bestehenden Schweigepflicht zum Nachweis der medizinischen Indikation verpflichtet. Andernfalls werden die strittigen Leistungen als Umsatzsteuerpflichtig behandelt. 2. Ärztliche Leistungen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen und der Empfängnisverhütung Derartige ärztliche Leistungen sind nach dem Ergebnis der Umsatzsteuerreferatsleiter auf Bundesebene als umsatzsteuerbefreit eingeordnet worden. Diese Behandlungen sind unabhängig von der jeweiligen Verhütungsmethode unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei.

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