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Kleinunternehmerregelung auch noch nach einer Betriebsprüfung?

Fraglich war in dem Rechtsstreit am FG Sachsen-Anhalt, ob die Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG auch dann zur Anwendung gelangt, wenn die Umsatzgrenze i.H.v. 17.500 € für das Vorjahr aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung überschritten wird.

Das FG ist in seiner Entscheidung vom 26.7.2016 - 4 V 1379/15 zu dem Ergebnis gelangt, dass auch die Überschreitung der Grenze i.H.v. 17.500 € für das Vorjahr durch eine Betriebsprüfung dazu führt, dass die Voraussetzungen für die Nichterhebung der Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG von Beginn an nicht gegeben seien.

Die Grenze von 17.500 € sei starr, so dass auch ein geringfügiges Überschreiten die Anwendung des § 19 UStG ausschließe.

In derartigen Sachverhalten kann lediglich ein Billigkeitserlass erfolgen, vgl. Verfügung der OFD Magdeburg vom 30.11.2012 S 7360 - 4 - St 244, USt-Kartei St 19 UStG Karte 4, UR 2013, 284.

Ein derartiger Erlass setzt jedoch voraus, dass der Irrtum des Unternehmers entschuldbar ist und der Unternehmer nachweisen kann, dass er seine Preise ohne Umsatzsteuer kalkuliert hat.


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