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Umsatzsteuer: BMF zu Verpflegungsleistungen bei Beherbergungsumsätzen

Der Hinweis Das BMF hat zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Verpflegungsleistungen bei Beherbergungsumsätzen Stellung genommen, BMF, Schreiben v. 9.12.2014 - IV D 2 - S 7100/08/10011 :00). Der Hintergrund Der BFH hat u.a. entschieden, dass es sich bei der Verpflegung von Hotelgästen um eine Nebenleistung zur Übernachtung handelt , Urteil v. 15.1.2009 - V R 9/06. Diese Entscheidung war nach dem BMF-Schreiben v. 4.5.2010 nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden. Die Ausführungen des aktuellen BMF-Schreibens An der im Schreiben v. 4.5.2010 vertretenen Rechtsauffassung wird nicht mehr festgehalten - das Schreiben wird aufgehoben. Für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Verpflegungsleistungen bei Beherbergungsumsätzen gilt Folgendes Der Grundsatz, dass die (unselbständige) Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt, wird vom Aufteilungsgebot verdrängt. Denn das gesetzlich normierte Aufteilungsgebot für einheitliche Leistungen geht den allgemeinen Grundsätzen zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistung vor, BFH-Urteil vom 24.4.2013 - XI R 3/11, BStBl II 2014, 86. Danach unterliegen nur die unmittelbar der Vermietung (Beherbergung) dienenden Leistungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Verpflegungsleistungen gehören nicht dazu; sie sind dem allgemeinen Steuersatz zu unterwerfen. Dies gilt auch dann, wenn die Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen zu einem Pauschalpreis angeboten werden. Auf die Regelungen in Abschnitt 12.16 Abs. 11 und 12 UStAE zur Aufteilung eines pauschalen Gesamtpreises in derartigen Fällen wird hingewiesen.

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