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Übliche Gelegenheitsgeschenke: Setzt das Finanzgericht Rheinland -Pfalz neue Maßstäbe?

1. Kernaussagen

 

Übliche Gelegenheitsgeschenke unterliegen nicht der Schenkungsteuer. Hierfür gibt es im ErbStG eine explizite Vorschrift (§ 13 Abs. 1 Nr. 14).

 

Dazu können beispielsweise Geschenke zu Geburtstagen, Hochzeiten oder auch Weihnachten zählen. Eine ausdrückliche betragsbezogene Grenze zieht das Gesetz nicht, so dass über die „Üblichkeit“ im Einzelfall zu entscheiden ist.

 

Mit Urteil vom 04.12.2025 hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz; 4 K 1564/24 entschieden, dass zumindest eine Geldschenkung zu Ostern i.H.v. EUR 20.000 nicht mehr „üblich“ und folglich nicht steuerfrei ist.

 

Das Ergebnis dieser Entscheidung mag nicht überraschen, die Begründung des Gerichts ist m.E. jedoch wenig überzeugend.

 

Die Richter bewerten die Voraussetzungen für Gelegenheitsgeschenke teilweise neu. Dabei weichen sie von der bisherigen Auffassung in Literatur und Praxis hinsichtlich der Bedeutung der Vermögensverhältnisse des Schenkers für die akzeptierte wertmäßige Höhe des Gelegenheitsgeschenks (Üblichkeit) ab.

 

Wann sind Gelegenheitsgeschenke steuerfrei? Nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) bleiben „übliche Gelegenheitsgeschenke“ steuerfrei. Eine konkrete absolute oder relative Wertgrenze enthält § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG nicht.

 

Bei Gelegenheitsgeschenken handelt es sich, historisch aus § 534 BGB abgeleitet, um Aufmerksamkeiten zu besonderen Gelegenheiten/Anlässen (sog. Pflicht- und Anstandsschenkungen).

 

 

Zur Bestimmung der Üblichkeit eines Gelegenheitsgeschenks war bisher einhellige Meinung in Literatur und Praxis, dass alle Umstände des Einzelfalls im Rahmen der Gesamtschau zu würdigen sind. Insbesondere:

 

  • Nähebeziehung zwischen Schenker und Beschenktem
  • Art der Zuwendung (z.B. Geld-, Sachgeschenk)
  • Anlass der Zuwendung (insb. bestimmte Geburtstage, Volljährigkeit, Schulabschlüsse, Bestehen von Prüfungen, Hochzeit, Weihnachten, Neujahr, Ostern usw.)
  • Herausstechen des Anlasses (Wichtigkeitsgrad des Anlasses)
  • Wiederholbarkeit
  • Vermögensverhältnisse bzw. Leistungsfähigkeit des Schenkers
  • Lebensgewohnheiten
  • Wert der Zuwendung
  • Insbesondere bei dem noch als steuerfrei akzeptierten Wert der Zuwendung wurde bisher auch auf die Vermögensverhältnisse des Schenkers und die gesellschaftlichen Kreise, in denen sich dieser bewegt, abgestellt. So wurde z.B. in der Vergangenheit die Schenkung eines Autos zum 18. Geburtstag an den Sohn eines Multimillionärs als übliches Gelegenheitsgeschenk beurteilt und steuerfrei gestellt.

 

Es galt somit bisher bei der Beurteilung eine relative Betrachtungsweise.

 

Das FG stellt diesen Ansatz nunmehr in Frage. Nach seiner Auffassung reicht der Blick auf Vermögen und Lebensstandard nicht aus. Stattdessen soll eine allgemeine Verkehrsauffassung maßgeblich sein.

 

Damit rückt auf der Basis des FG ein objektiver Maßstab in den Vordergrund.

 

 

2. Der Streitfall

 

In dem streitgegenständlichen Fall erhielt der Kläger im Jahr 2015 von seinem (im Jahr 2023 verstorbenen) Vater ein Ostergeschenk i.H.v. EUR 20.000.

 

Nach Auffassung des Klägers stellt diese Schenkung ein übliches Gelegenheitsgeschenk dar, welches steuerfrei ist.

 

Wegen der tiefen Religiosität des Vaters soll diese Schenkung eine Zuwendung zu einem besonderen Anlass, in diesem Fall Ostern, sein. Im Zeitpunkt der Schenkung stellt der Schenkbetrag lediglich ca. 0,07% des Vermögens des Vaters dar (insgesamt EUR 30 Mio.) und lag damit nach Auffassung der Kläger im üblichen Rahmen der Vermögens- und Lebensverhältnisse des Schenkers.

 

Das Finanzamt stufte diese Zuwendung nicht als übliches Gelegenheitsgeschenk ein und behandelte die Geldschenkung als schenkungsteuerpflichtig.

 

Der Einspruch des Beschenkten blieb erfolglos, sodass das FG klären musste, ob diese Schenkung als übliches Gelegenheitsgeschenk einzustufen ist.

 

 

3. Die Kernaussagen des FG

 

Das FG-Urteil weicht von der bisherigen Rechtsprechung und Literaturauffassung ab, da es die Üblichkeit der Gelegenheitsgeschenke unabhängig von Vermögensverhältnissen des Schenkers oder Beschenkten bestimmt.

 

Entscheidend sei, ob entsprechende Geschenke in überwiegenden Kreisen der Bevölkerung verbreitet seien. Andernfalls würde ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art 3 GG) vorliegen. Das FG betont, dass insbesondere bei der Bestimmung der Obergrenze eine allgemeine Verkehrsauffassung maßgeblich sein soll.

 

Nach Auffassung des Gerichts kann für die Auslegung die Kleinbetragsgrenze des § 22 ErbStG herangezogen werden, wonach bei Nichtübersteigen der Steuer von EUR 50 je Steuerfall diese nicht erhoben wird.

 

Nach diesen Kriterien ist ein Geldgeschenk von EUR 20.000 zu Ostern nicht mehr üblich und daher nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG steuerfrei.

 

 

4. Der Praxishinweis

 

Das Urteil des FG RLP hat erhebliche praktische Bedeutung.

 

Bisher standen Anlass, Wert, Beziehung und Vermögen für die Beurteilung im Vordergrund.

 

Künftig soll zunächst geprüft werden, ob das Geschenk nach allgemeiner Verkehrsauffassung als üblich gilt. Legt man als Maßstab den Bezug zur o.g. Kleinbetragsgrenze an, so dürfte im Ergebnis ein übliches Gelegenheitsgeschenk den Wert von EUR 799 nicht übersteigen.

 

Gegen die Entscheidung des Gerichts wurde Revision vor dem BFH zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob diese eingelegt wird und wie die obersten Richter entscheiden.

 

 


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