Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. weist aktuell darauf hin, dass die bei der Überbrückungshilfe III oder Neustarthilfe angegebene IBAN stets die beim zuständigen Finanzamt hinterlegte sein sollte. Andernfalls drohen Verzögerungen bei der Auszahlung.
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Überbrückungshilfe III ohne Verzögerung - DStV e.V. gibt wichtigen Hinweis
Veröffentlicht am: 17.05.2021 09:10:42
Verfasser: Dipl. Kffr. Dr. Corinna Lindow, Steuerberaterin
Kategorien: Corona