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Steuerberaterhaftung wegen unterlassener Aufklärung über die Entstehung und Möglichkeiten zur Vermeidung von Nachzahlungszinsen

Die vorstehende Fragestellung ist aufgrund der teilweise sehr zögerlichen Bearbeitung von Steuererklärungen jährlich relevant. Das OLG Düsseldorf hat sich mit Urteil vom 4.11.2014 - I-23 U 168/13 rkr. sehr grundsätzlich zu dieser Fragestellung geäußert. Demnach ist ein Steuerberater im Einzelfall auch dann zur Aufklärung über die Entstehung von Nachzahlungszinsen verpflichtet, wenn dem Mandanten aus vorangegangenen Einkommensteuerbescheiden grundsätzlich bekannt ist, dass Nachzahlungszinsen entstehen können. Diese Beratungspflicht umfasst auch die Verpflichtung, dem Mandanten konkrete Wege aufzuzeigen, wie die Nachzahlungszinsen vermieden werden können. Entscheidend sind jedoch die Ausführungen des OLG zur Frage, auf welche Weise die Informationen an den Mandanten gelangen müssen. Den Beweis für pflichtwidriges Verhalten muss demnach der Mandant erbringen. Jedoch darf sich der Steuerberater gegenüber der Behauptung des Unterlassens der gebotenen Aufklärung nicht damit begnügen, eine Pflichtverletzung zu bestreiten oder ganz allgemein zur behaupten, er habe Mandanten ausreichend unterrichtet. Vielmehr muss er den Gang der Besprechung mit dem Mandanten im Einzelnen schildern, insbesondere konkrete Angaben dazu machen, welche Belehrungen und Ratschläge er erteilt und wie der Mandant darauf reagiert hat.

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