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Steuerberaterhaftung nach unwirksamer, weil verspäteter Abgabe einer Selbstanzeige

Die Abgabe von Selbstanzeigen für Mandanten beinhaltet nicht selten eine Gradwanderung.

Das OLG Nürnberg hat die Situation mit seiner Entscheidung vom 24.2.2017 – 5 U 1687/16 rkr. nunmehr noch verschärft.

Nach Auffassung des OLG Nürnberg haftet der Steuerberater in einem derartigen Fall für sämtliche Sanktionen, die dem Mandanten auferlegt werden.

Diesem Umstand kann der Steuerberater ggf. nur dadurch entgehen, dass er unverzüglich nach Kenntnis der Steuerhinterziehung durch den Mandanten ein hinreichende Schätzung der Einkünfte vornimmt und unverzüglich eine derartige korrigierte Steuererklärung für den Mandanten abgibt.

Die Position des steuerlichen Beraters wir durch diese Entscheidung des OLG Nürnberg erheblich verschärft und muss in konkreten Einzelfällen unbedingt beachtet werden.


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