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Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer zur Neuregelung der Selbstanzeige

Die Grundaussagen Die Bundessteuerberaterkammer hat ihre Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung veröffentlicht. Mit dem Gesetz sollen die Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige deutlich verschärft werden. Insbesondere die geplante Verlängerung der Verfolgungsverjährung auf zehn Jahre für alle Fälle der Steuerhinterziehung kann nach Ansicht der Kammer dabei in vielen Fällen zur Unmöglichkeit einer wirksamen Selbstanzeige führen. Der Hintergrund Mit der Neuregelung des Abs. 1 in § 376AO soll die Verjährungsfrist in allen Fällen der Steuerhinterziehung nach § 370 AO zehn Jahre betragen. Bislang war die zehnjährige Verfolgungsverjährung auf die in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AO genannten Fälle der besonders schweren Steuerhinterziehung beschränkt. Die Ausführungen der Bundessteuerberaterkammer Zur Verlängerung der Verfolgungsverjährung Nach der Gesetzesbegründung soll die Verlängerung der Verjährung zu einem Gleichklang mit der bereits bestehenden zehnjährigen Festsetzungsverjährung bei Steuerhinterziehung führen. Diese Begründung ist allerdings nicht nachvollziehbar. Ein Gleichklang der steuerlichen und der strafrechtlichen Verjährung kann nicht erreicht werden. Dem steht schon der unterschiedliche Beginn der Fristen entgegen. Die in § 170 AO normierten Anlaufhemmungen führen i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO dazu, dass steuerlich der Korrekturzeitraum über die 10-jährige Festsetzungsverjährung noch 1 bis 3 Jahre hinausgehen kann. Strafrechtlich läuft die Verjährungsfrist sobald die Tat beendet ist (§ 78a StGB). Dabei ist auf den Zugang des ersten unrichtigen Bescheides, in dem die falschen Angaben ihren Niederschlag gefunden haben, abzustellen. Allein schon dieser unterschiedliche Beginn der Fristen schließt den angekündigten Gleichklang aus. Im Hinblick auf die Verjährungsregelungen für Straftaten, die mit der Steuerhinterziehung vergleichbar sind, z.B. Betrug, führt die Angleichung der Fristen zu systematischen Verwerfungen. Die Verjährungsfristen für die Steuerhinterziehung und die Vermögensdelikte des Strafgesetzbuches weichen damit noch weiter voneinander ab. Verwerfungen ergeben sich auch im Hinblick auf die fünfjährige Verjährungsfrist beim Bannbruch (§ 372 AO) und der einfachen Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 AO). Sachliche Gründe für die Verlängerung der strafrechtlichen Verjährung sind nicht erkennbar. In der Praxis wird die Verlängerung der strafrechtlichen Verjährung allerdings in vielen Fällen zu erheblichen Problemen führen, um eine vollständige und damit wirksame Selbstanzeige abzugeben. Die erforderlichen Unterlagen, die zum Teil auch von Dritten eingeholt werden müssen, sind schon für fünf Jahre oft schwierig zu ermitteln und die Vollständigkeit kann nicht immer nachvollzogen werden. Im nicht unternehmerischen Bereich bestehen für den Steuerpflichtigen keine Aufbewahrungspflichten für einen solchen Zeitraum, damit wird praktisch Unmögliches verlangt. Es sollte zudem überlegt werden § 23 EGAO entsprechend anzupassen, um klarzustellen, dass die Neuregelung nur für noch nicht abgelaufene Verjährungsfristen gilt. Anmeldesteuern (§ 371 Abs. 2a AO) Die Bundessteuerberaterkammer begrüßt die gesetzliche Klarstellung bei den Anmeldesteuern. Bereits im Gesetzgebungsverfahren des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes hatten wir darauf hingewiesen, dass aufgrund der Komplexität des Unternehmensalltags die Notwendigkeit von Korrekturen gerade im Massenverfahren der Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen vermehrt auftreten kann. Die Abgrenzung zwischen einer Berichtigung nach § 153 AO und einer Selbstanzeige ist oft schwierig. Die Neuregelung der Selbstanzeige hat hier zu erheblicher Rechtsunsicherheit geführt. Nach der jetzt vorgesehenen Neuregelung gilt die korrigierte oder verspätete Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Lohnsteueranmeldung wieder als wirksame Teilselbstanzeige. Zu begrüßen ist auch die notwendige Ausnahme vom Vollständigkeitsgebot, dass die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Vorjahr nicht auch die Berichtigung für die Voranmeldung des laufenden Jahres umfassen muss. Aus systematischer Sicht sollten unter dieser Regelung auch die Anmeldungen zur Kapitalertragsteuer, zur Versicherungssteuer sowie zur Feuerschutzsteuer erfasst werden, um nicht zwei Klassen von Anmeldesteuern zu schaffen. Zinsen (§ 371 Abs. 3 AO) Mit der Änderung des § 371 Abs. 3 AO wird die Zahlung der Zinsen auf die Steuernachforderung Voraussetzung, um im Rahmen der Selbstanzeige Straffreiheit zu erlangen. Zukünftig sind sowohl die Hinterziehungszinsen als auch ggf. die Nachzahlungszinsen mit der hinterzogenen Steuer fristgerecht zu zahlen. Grundsätzlich ist es nachvollziehbar, dass die Voraussetzungen für eine wirksame Selbstanzeige „ verteuert“ werden, allerdings entsteht auch hier der Eindruck, dass die Steuerhinterziehung bei den Kapitaleinkünften die Motivation für die Regelung war. Wir haben Bedenken in den Fällen der Selbstanzeige, die nicht die Kapitaleinkünfte betreffen. Hier wird möglicher-weise der Weg, über die Selbstanzeige in die Steuerehrlichkeit zu gelangen, versperrt, wenn nicht ausreichend Liquidität vorhanden ist, auch die Zinsen fristgerecht zu zahlen. Absenkung der 50.000-Euro-Grenze (§ 398a Abs. 1 und 2 AO) In § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO wird die Grenze bis zu der eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich ist von 50.000 € auf 25.000 € je Tat herabgesetzt. Schon bei der Einführung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) der betragsmäßigen Grenze bis zu der Straffreiheit erlangt werden kann, war umstritten, wie der Hinterziehungsbetrag bestimmt wird. Insbesondere die Anwendung des Kompensationsverbots ist umstritten. Zu beachten ist hier auch, dass nach dem Gesetz die Steuerhinterziehung auf Zeit einer solchen auf Dauer gleichsteht. In § 398a Abs. 2 – neu – wird nun klargestellt, dass sich die Bemessung des Hinterziehungsbetrages nach den Grundsätzen in § 370 Abs. 4 AO richtet. Damit ist das Kompensationsverbot anwendbar. Bei einer zu niedrig erklärten Umsatzsteuer würde eine zu niedrig erklärte Vorsteuer dies nicht ausgleichen. Der Hinterziehungsbetrag bemisst sich nach der zu niedrig erklärten Umsatzsteuer. Entscheidend ist demnach der Nennbetrag der nicht festgesetzten Steuer. Bei Überscheiten der Betragsgrenze muss der Täter die zu seinen Gunsten hinterzogene Steuer nebst Zinsen und einen der Höhe nach gestaffelten Zuschlag entrichten. Um bei der Bemessung des Zuschlags Unsicherheiten zu vermeiden, sollte klargestellt werden, dass Bemessungsgrundlage in § 398a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO immer die hinterzogene Steuer ist. Abzustellen ist also auf den Steuerschaden und nicht auf den Nominalbetrag der verkürzten Steuer. Bei § 398a Abs. 1 Nr. 1 AO ergibt sich dies aus dem Vergleich mit § 371 Abs. 3 AO, hier steht der Gedanke des Schadensausgleichs im Vordergrund. Dann kann aber bei § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO der ebenfalls von der „hinterzogenen Steuer“ spricht nichts anderes gemeint sein. Für die Praxis wäre eine Klarstellung hilfreich.

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