Das FG Münster hat sich in seinem Urteil vom 18.02.2025 – 15 K 128/21 U mit der vorstehenden Fragestellung befasst .
Es ist zu dem – von der Verwaltungsauffassung, Abschn. 4.12.1 Abs. 5 S. 3 UStAE – abweichenden Ergebnis gelangt, dass keine umsatzsteuerfreie Nebenleistung zur Vermietungsleistung gegeben ist.
Wegen der Breitenwirkung dürfte die Entscheidung eine enorme Auswirkung haben.
Der BFH scheint in seinen Entscheidungen vom 11.11.2015 V R 37/14 und vom 17.7.2024 XI R 8/21 ebenfalls auf dieser Linie zu liegen.