Das FG Münster hat sich in seinem Urteil vom 23.06.2025, 10 K 1483 E mit der vorstehenden Frage befasst.
Es ist zu dem wenig überraschenden Ergebnis gelangt, dass das Todesfallrisiko ein allgemeines Lebensrisiko darstelle und daher die Vorsorge hierfür auch nicht außergewöhnlich sei.
Zudem handle es sich bei der Bestattungsvorsorge im eine freiwillige Entscheidung, für die keine rechtliche, tatsächliche oder sittliche Verplichtung bestehe.