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Stellen Müllabfuhr und Abwasserentsorgung haushaltsnahe Dienstleistungen dar?

Die Frage, ob Aufwendungen für die Entsorgung von Müll und Abwasser haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne von § 35a Abs. 2, 4 EStG darstellen, hat das FG Münster mit Urteil vom 24.2.2022 (Az. 6 K 1946/21 E s) verneint.

 

Konkret hatte der Kläger Aufwendungen für die Entsorgung von Kompost, Restmüll sowie Niederschlagswasser steuermindernd geltend machen wollen.

 

Begründung des Finanzgerichts:

 

  • Müll- und Abwasserentsorgung erfolgt typischerweise durch Dritte: Nur hauswirtschaftliche Arbeiten sollen durch die Norm begünstigt werden. Nicht gefördert werden sollen hingegen sonstige Dienstleistungen, die regelmäßig nicht von Haushaltsangehörigen, sondern von Dritten erledigt werden. Die Müllabfuhr und Abwasserentsorgen würden typischerweise von Städten und Gemeinden übernommen und seien daher nicht begünstigt.

 

  • Müllabfuhr und Abwasserentsorgung erfolgt hauptsächlich außerhalb des Haushaltes: Die Steuerermäßigung setze voraus, dass die Leistung im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht wird. Die Hauptleistungen der Müllabfuhr (Einsammeln, Befördern, Sortieren und Verwerten des Mülls) und der Abwasserbeseitigung (Transport, Reinigung des Abwassers, Bau und Unterhaltung von städtischen Kanälen) werden jedoch außerhalb des Haushalts erbracht. Eine Begünstigung entfiele daher insgesamt.

 

Die Revision wurde zugelassen. Derzeit ist offen, ob diese eingelegt wurde.

 


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